Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz Der Verein führt den Namen Angelsportverein 1928 Ilvesheim e.V. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar eines jeden Jahres. § 3 Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gründen folgende, als besonders anerkannte, Zwecke zu verfolgen: 2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder. 3. Förderung des Umweltschutzes, insbesondere die Reinhaltung des Wassers. a) Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten, zur Ausübung einer fischereisportlichen, waidgerechten Betätigung. b) Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer und ihrer Umgebung gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische. c) Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer im Interesse der Sicherstellung und Besserung der Volksernährung und unter Berücksichtigung der Artenvielfalt. d) Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser durch Vorträge und Belehrung und Forschung. e) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. f) Pflege des Turniersports (Casting). g) Betreuung einer oder mehrerer Jugendgruppen durch regelmäßige Zusammenkünfte. h) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen um die Bevölkerung in die Zielsetzung des Vereins einzubinden. i) Herstellung, Anschaffung und Betreuung von Baulichkeiten, Anlagen, Geräten und Geländeflächen, die der Zielsetzung des Vereins dienen. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (§§ 51 ff). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaften Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportfischerverbandes e.V. Mannheim und des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. § 5 Mitglieder des Vereins Mitglieder des Vereins sind aktive, passive und Ehrenmitglieder § 6 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch konkludentes Handeln, oder durch Ausschluß von Seiten der Vorstandschaft. § 8 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge Bei der Aufnahme in den Verein ist für aktive Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten, noch nicht volljährige Personen sind hiervon befreit. § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. § 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: § 11 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird am Anfang eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31.03. durchgeführt. Die Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnungspunkte werden von der Vorstandschaft bestimmt. § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorsitzenden und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandschaft; b) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder der Vorstandschaft; c) Wahl von 2 Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren; d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge; e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; g) die Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; h) die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen; i) die Beschlußfassung über Pachtverträge von mehr als 1 Jahr; j) die Beschlußfassung über Verkäufe von Vereinsvermögen von mehr als 1.000,00 DM je Wirtschaftsgut; k) die Beschlußfassung über Kaufverträge, deren Betrag eine Höhe von 5.000,00 DM übersteigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. § 13 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstandschaft schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorsitzenden verlangt wird. § 15 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus nachstehenden Mitgliedern: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) dem Festkassierer f) dem Sportwart g) dem Gerätewart h) dem Jugendwart i) dem Gewässerwart j) dem Öffentlichkeitswart k) den 4 Mitgliedern des Organisationsausschusses l) dem Ehrenvorsitzenden. Die beiden Kassenrevisoren, die Jugendbetreuer, sowie ein Jugendsprecher können als beratende Mitglieder an den Vorstandschaftsitzungen teilnehmen. Als Vorstandschaftsmitglied kann nur eine unbescholtene Personen gewählt werden, sie muß Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, kann von der Vorstandschaft ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragt werden. §16 Aufgaben der Vorstandschaft Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten; a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; b) die Abfassung des Geschäftsberichtes und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses; c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung; d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung; e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes; f) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern; g) die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins. § 17 Geschäftsführung und Vertretung der Vorstandschaft Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. § 18 Verfahrensordnung für Beschlüsse der Vorstandschaft Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich, per Fax oder über das Gemeindemitteilungsblatt zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung der Vorstandschaft ist nicht erforderlich. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. § 19 Kassenführung Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausga-ben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muß der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von den Revisoren zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. §20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
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- Stand Oktober 2022