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Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen Angelsportverein 1928 Ilvesheim e.V. Er ist eingetragen beim Amtsgericht Heidelberg im Vereinsregister unter Nr. 772. Sitz des Vereins ist in Ilvesheim.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar eines jeden Jahres.

§ 3 Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gründen folgende, als besonders anerkannte, Zwecke zu verfolgen: 1. Förderung des Sports

2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

3. Förderung des Umweltschutzes, insbesondere die Reinhaltung des Wassers. Diese Zwecke werden verfolgt durch:

a) Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten, zur Ausübung einer fischereisportlichen, waidgerechten Betätigung.

b) Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer und ihrer Umgebung gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.

c) Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer im Interesse der Sicherstellung und Besserung der Volksernährung und unter Berücksichtigung der Artenvielfalt.

d) Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser durch Vorträge und Belehrung und Forschung.

e) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

f) Pflege des Turniersports (Casting).

g) Betreuung einer oder mehrerer Jugendgruppen durch regelmäßige Zusammenkünfte.

h) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen um die Bevölkerung in die Zielsetzung des Vereins einzubinden.

i) Herstellung, Anschaffung und Betreuung von Baulichkeiten, Anlagen, Geräten und Geländeflächen, die der Zielsetzung des Vereins dienen.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (§§ 51 ff). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann mit Zustimmung der Hauptversammlung Personal für die Geschäftsführung eingestellt werden. Aber auch diesem darf keine unverhältnismäßig hohe Vergütung gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportfischerverbandes e.V. Mannheim und des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.

§ 5 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins sind aktive, passive und Ehrenmitglieder Aktive Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und die Sportfischerei ausüben. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages und können auch an den einzelnen Vereinsarbeiten aktiv teilnehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern berufen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auf einem Vordruck des Vereins, an die Vorstandschaft zu richten. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft oder ein von ihr bestimmtes Gremium. Eine Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen, Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu werden.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch konkludentes Handeln, oder durch Ausschluß von Seiten der Vorstandschaft. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an die Vorstandschaft oder durch mündliche Erklärung vor der Vorstandschaft. Er kann ohne Frist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Durch konkludentes Handeln tritt ein Mitglied aus, wenn es seinen Vereinsbeitrag bis zum Ende des auf die Fälligkeit folgenden Geschäftsjahres nicht bezahlt hat. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluß ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dieses mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

§ 8 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist für aktive Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten, noch nicht volljährige Personen sind hiervon befreit. Der Beitrag für das Kalenderjahr ist jeweils am 01.01. des Kalenderjahres fällig und ist im Voraus zu entrichten. Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand wird dieser nicht besonders angemahnt. Geraten Mitglieder des Vereins in eine Notlage, kann der Beitrag durch die Vorstandschaft gestundet oder teilweise bzw. ganz erlassen werden. Die Höhe und die Zusammensetzung der Gebühren und Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wohnsitzwechsel ist der Vorstandschaft unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung – die Vorstandschaft

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird am Anfang eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31.03. durchgeführt. Die Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnungspunkte werden von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorsitzenden und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandschaft;

b) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder der Vorstandschaft;

c) Wahl von 2 Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren;

d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge;

e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

g) die Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h) die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen;

i) die Beschlußfassung über Pachtverträge von mehr als 1 Jahr;

j) die Beschlußfassung über Verkäufe von Vereinsvermögen von mehr als 1.000,00 DM je Wirtschaftsgut;

k) die Beschlußfassung über Kaufverträge, deren Betrag eine Höhe von 5.000,00 DM übersteigt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen, bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich; Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich, ausgenommen alle anwesenden Mitglieder sind mit der Abstimmung per Handzeichen einverstanden. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstandschaft schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Die Vorstandschaft entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorsitzenden verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband) beschlossen werden.

§ 15 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus nachstehenden Mitgliedern:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

e) dem Festkassierer

f) dem Sportwart

g) dem Gerätewart

h) dem Jugendwart

i) dem Gewässerwart

j) dem Öffentlichkeitswart

k) den 4 Mitgliedern des Organisationsausschusses

l) dem Ehrenvorsitzenden.

Die beiden Kassenrevisoren, die Jugendbetreuer, sowie ein Jugendsprecher können als beratende Mitglieder an den Vorstandschaftsitzungen teilnehmen. Als Vorstandschaftsmitglied kann nur eine unbescholtene Personen gewählt werden, sie muß Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, kann von der Vorstandschaft ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragt werden.

§16 Aufgaben der Vorstandschaft

Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten;

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) die Abfassung des Geschäftsberichtes und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;

c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;

f) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;

g) die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.

§ 17 Geschäftsführung und Vertretung der Vorstandschaft

Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von ihrer Vertretungsmacht entsprechend ihrer Reihenfolge nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandschaft.

§ 18 Verfahrensordnung für Beschlüsse der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich, per Fax oder über das Gemeindemitteilungsblatt zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung der Vorstandschaft ist nicht erforderlich. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 19 Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausga-ben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muß der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von den Revisoren zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

§20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Gemeinde Ilvesheim zu übergeben und mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der im § 3 genannten Zwecke bestimmend verwendet werden muß. Gleiches gilt, bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, bei Auflösung oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Satzung wurde 1953 ausgearbeitet, 1972 geändert und 1997 durch Neufassung geändert.

  • Stand Oktober 2022