Bei allen Pflege – und Projekteinsätzen am Weihergelände sind unsere
Jugendangler mit Eifer und Geschick dabei.
Kein Wunder, dass die Jungs (Mädels sind auch willkommen) auch klare
Regelungen über ihre Angelrechte am Weiher erwarten. Nach einer
längeren Prüfungsphase hat die Vorstandschaft nun im Rahmen des
rechtlich Zulässigen folgendes festgelegt:
A. Angelberechtigungsausweis
für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, die noch keine
Fischerprüfung abgelegt haben (Jugendfischereischeininhaber). In ihrem
Ausweis ist vermerkt, dass sie nur in Begleitung eine erwachsenen
Fischereiberechtigten auf das Weihergelände dürfen. Der Erwachsene
muss allerdings nur auf die ordnungsgemäße Ausübung der Angelfischerei
achten. Die Erziehungsberechtigten haben eine Erklärung abgegeben, dass
sich ihr Kind ohne Aufsicht im Weihergelände aufhalten darf. Die Kähne
dürfen alleine nicht benutzt werden.
B. Angelberechtigungsausweis
für Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, welche die
Fischerprüfung abgelegt haben (Fischereischeininhaber). In ihrem Ausweis
ist vermerkt, dass sie nur in Begleitung Erwachsener oder eines
Fischereiberechtigten (über 14 Jahre) in das Weihergelände dürfen.
Sie dürfen die Angelfischerei selbständig ausführen. Die
Erziehungsberechtigten haben eine Erklärung abgegeben, dass sich der
Jugendliche ohne Aufsicht im Weihergelände aufhalten darf.
Jugendliche die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Fischerei-
schein besitzen, erhalten die Angelberechtigungskarte für den Weiher mit
Torschlüssel (nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten).
Wir wollen bei möglichst vielen Kindern und Jugendlichen erreichen, dass
sich über das Angeln ihr Interesse „die Natur zu entdecken“ entwickelt. Das
Weihergelände bietet hierfür beste Gelegenheit.
Durch die neunen Jugendausweise (mit Passbild) wird es unseren Mitgliedern
leichtgemacht, der Jugend Zugang zum Weihergelände zu verschaffen,
denn auch verantwortliches Verhalten muss gelernt werden.
Rolf Sauer, Vorsitzender